Gesetze & Verordnungen

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Der Bundestag hat am 08.09.2023 die Änderung des GEG beschlossen, gültig werden die Änderungen ab dem 01.01.2024. Eine zentrale Änderung ist, dass zukünftig neue Heizungsanlagen mindestens mit 65-Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dazu gibt es verschiedene Einführungszeiten und Technologien.
Nähere Details folgen!


Ist seit 01.11.2020 in Kraft! Es vereinigen sich das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare Energien Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG).
-> eine erste Novellierung steht für das Jahr 2022 an. Über die Verschärfungen und Neuregelungen berichten wir sobald belastbare Fakten vorliegen.

a) Nachrüstverpflichtungen

Bereits die EnEV 2013 enthielt drei Nachrüstverpflichtungen für Eigentümer von Wohngebäuden. Diese Nachrüstverpflichtungen werden vom GEG im gleichen Wortlaut übernommen und weitere Pflichten ergänzt.

  • Außerbetriebnahme von Heizkesseln (§72)
    Öl- und Gas-Standardheizkessel, die Baujahr 1991 und früher eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben und müssen ausgetauscht werden. Ab 2022 gilt dies darüber hinaus für Kessel, die älter als 30 Jahre sind.
  • Dämmung der oberste Geschossdecke (§47)
    die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzt. Die Dämmpflicht gilt sowohl für begehbare aber auch nicht begehbare Geschossdecken, jedoch müssen diese frei zugänglich sein. Eine weitere Möglichkeit dieser Verpflichtung nachzukommen wäre das darüber liegende Dach zu dämmen. Ist der Mindestwärmeschutz [DIN 4108 Teil 2] erfüllt, entfällt diese Pflicht.
  • Dämmung Heizungs- und Warmwasserrohre (§71)
    Es sind Heizungs- und Warmwasserleitungen, welche in unbeheizten Raum verlaufen und zugänglich zu dämmen.
    Die Dämmstoffdicke wird in der Anlage 8 des GEG präzisiert.
  • Betriebsverbot für Heizkessel mit Heizöl oder mit festem fossilen Brennstoff (§72 Abs. 4)
    Ab dem 01.01.2026 dürfen keine Heizkessel mit diesen Energieträgern neu eingebaut werden. Ausnahmen erfolgen u.a. über die Einbindung erneuerbarer Energien.

Von den oben genannten Nachrüstpflichten sind selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser ausgenommen, wenn der Eigentümer eine Wohnung schon vor dem 01. Februar 2002 selbst bewohnt. Im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 muss vom neuen Eigentümer die Nachrüstung innerhalb von zwei Jahren erbracht werden.

b) Energieausweise für Wohngebäude

Bereits seit der EnEV 2007 waren Sie dem potentiellen Käufer oder Neumieter gegenüber verpflichten einen Energieausweis vorzulegen, jedoch nur wenn Dieser ihn verlangte. Durch das in Krafttreten der Novelle am 1. Mai 2014 hat sich einiges verschärft. Die Anforderungen sind in der EnEV2013, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) geregelt. Mit Hilfe der Energieeffizienzklassen wird dem Neumieter oder Käufer eine Vergleichbarkeit der Energieeffizienz von Gebäuden dargelegt und somit eine Markttransparenz im Gebäudebereich erzielt.

  • Übersicht der Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
    > Energieausweistyp: Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis
    > Energieträger Heizung (überwiegende)
    > Baujahr des Gebäudes
    > Effizienzklasse
    > Endenergieverbrauch [kWh/m²a]
  • Übersicht der Änderungen
    > Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in gewerblichen Immobilienanzeigen
    > Pflicht zur unaufgeforderten Vorlage des 10 Jahre gültigen Energieausweises gegenüber Kauf- oder Mietinteressenten bei der Besichtigung
    > Pflicht zur Aushändigung des Energieausweises in Original oder Kopie an Käufer oder Mieter spätestens bei Vertragsabschluss
  • > Im Falle eines Verkaufs eines Wohngebäudes (Ein-/Zweifamilienhäuser) muss der Käufer ein kostenfreies und informatives Beratungsgespräch zum Energieausweis erhalten (durch ausstellungsberechtigten Energieberater oder Energieagentur)

c) Niedrigstenergiegebäude
Die Bundesregierung definiert im GEG, das nach der EU-Richtlinie Gesamtenergieeffizienz des Europäischen Parlamentes geforderte, “Niedrigstenergiegebäude”. Es wurden keine höheren Anforderungen an diesen Gebäudestandard gestellt – das Rechenverfahren sowie die energetischen Anforderungen bleibt zu den Anforderungen der EnEV von 2016 gleich !!!

Die Zusammenführung dieser nationalen Gesetze gliedern sich im GEG in 114 Paragrafen sowie 11 Anlagen.

NEU – zusätzliche Beratungspflicht durch das GEG gefordert!

Neu eingeführt wurde eine Hilfestellung bezüglich einer verbesserten Transparenz bei Energiethemen für Bauherren und Gebäudeeigentümer.

a) Beim Erwerb eines Wohngebäudes
Beim Verkauf eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten, hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises das Recht auf ein informatives und kostenfreies Beratungsgespräches zum Energieausweis. Diese Beratungsgespräche dürfen nur Personen durchführen, die nach dem GEG ausstellungsberechtigt für Energieausweise sind.
=> diese Beratungsgespräche (inklusive der Dokumentation) bietet Ihnen auch die Regionale Energieagentur an!

b) Bei grundlegenden Änderungen eines Bestandsgebäudes
Wird ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten grundlegend modernisiert, so dass eine Bilanzierung des Jahres-Primärenergiebedarfs erforderlich wird, dann muss dem Eigentümer ein kostenfreies-informatives Beratungsgespräch durch einen Energieberater zur Verfügung gestellt werden. (Energieberater, die ausstellungsberechtigt für Energieausweise sind)
=> diese Beratungsgespräche (inklusive Dokumentation) bietet Ihnen auch die Regionale Energieagentur an!

Bundes-Klimaschutzgesetz

Das Bundesverfassungsgericht urteilte am 29.04.2021, dass die Reduktionsziele für Treibhausgase für die Zeit nach 2030 durch den Gesetzgeber genauer zu regeln sind. Diese verletzen in ihrer jetzigen Form die Freiheitsrechte! “Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potentiell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hat Vorkehrung um diese hohe Last abzumildern zu treffen” (Erklärung der Richter)Einbauverbot von Ölheizungen ab dem Jahr 2026 (es gibt auch Ausnahmen!)

  • Einbauverbot von Ölheizungen ab dem Jahr 2026 (-> es gibt auch Ausnahmen!)
  • CO2-Bepreisung von fossilen Energieträgern (Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle, Benzin, Diesel). Die Kosten steigen pro emittierter Tonne Kohlendioxid von 25 Euro (2021) jährlich um 5 Euro bis 55 Euro (2025). Diese Kosten werden mit dem Bezug direkt erhoben (Energielieferant).
  • Mit den Einnahmen werden u.a. die Gebäudesanierung (Förderprogramme) und Absenkung der EEG-Umlage finanziert.

 

Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg

Ziel: Den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren.  Das Land soll im Vergleich zu den Gesamtemissionen (von 1990) bis 2030 um mind. 65 Prozent und bis 2040 soll über eine schrittweise Minderung eine Netto-Treibhausgasneutralität erreicht sein.
Das Landesgesetz definiert dazu verschiedene Anforderungen für Kommunen, Unternehmen und Wohngebäude. Für Eigentümer von Gebäuden ist insbesondere die neu eingeführte Solarpflicht von Bedeutung.
-> Neubau Nichtwohngebäude und Parkplätze (ab 35 Stellplätzen) ab 01.01.2022
-> Neubau Wohngebäude ab 01.05.2022
-> grundlegende Dachsanierung im Bestand 01.01.2023
Kurzfilm mit Info zur PV-Pflicht-BW

Der öffentlichen Hand kommt beim Klimaschutz eine Vorbildfunktion zu. Das Land und mittlerweile viele Kommunen) hat sich das Ziel gesetzt, die Verwaltung bis 2030 auf eine “klimaneutrale Verwaltung” zu organisieren.
-> alle Gemeinden, Städte und Landkreise müssen ihre Energieverbräuche jährlich erfassen und bereitstellen (Datenbank)
-> Stadtkreise und Große Kreisstädte sind verpflichtet bis zum 31.12.2023 eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen
-> alle weiteren Städte und Gemeinden (inkl. Verwaltungsverbände) können freiwillig eine kommunale Wärmeplanung erstellen lassen und erhalten dafür eine Förderung

Unternehmen können auf freiwilliger Basis mit dem Land eine Klimaschutzvereinbarung abschließen. Dadurch sollen sie zu zusätzlichen Klimaschutzaktivitäten motiviert werden.

EWärmeG-BW

Ein Gesetz des Landes Baden-Württemberg! Ziel: den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung deutlich zu erhöhen und damit den Kohlendioxid-Ausstoß zu senken.

Wichtig für alle Eigentümer, die ihre zentrale Heizanlage austauschen, diese müssen mindestens 15 Prozent erneuerbare Energien mit der Inbetriebnahme der neuen Heizanlage nachweisen. Die Möglichkeiten sind sehr vielfältig – wir beraten über die Möglichkeiten und Kombinationen.